AGB

Verkaufsbedingungen der Günther Maschinenbau GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle von Günther Maschinenbau GmbH (hier „GMB“) getätigten Verkaufsgeschäfte..  
1.2 Lieferungen, Leistungen und Angebote der GMB erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend “AGB”); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt GMB nicht an, es sei denn, GMB hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn GMB in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln sind die ICC Incoterms (2010) bzw. in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend.
1.4 Unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 2.5 bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss gegenüber der jeweils anderen Partei abzugeben sind, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für Lücken des Vertrags.


2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

2.1 GMB‘s Angebote sind freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist GMB berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei GMB anzunehmen.
2.2 Die vom Kunden gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für GMB maßgebend. Der Kunde haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. GMB ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
2.3 Alle Informationen und Angaben in Broschüren, Zeichnungen, Katalogen, Preislisten und ähnlichen Dokumenten, sind nur dann und soweit bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich in dem jeweiligen Vertrag oder der Auftragsbestätigung bestätigt werden.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, seinen Bestellungen bzw. Auftragsbestätigungen alle erforderlichen Informationen beizufügen, die GMB für die vollständige Lieferung benötigt. Schäden, die auf nicht oder nur unvollständige Informationen des Kunden beruhen, hat der Kunde zu tragen. Eine Haftung von GMB für Schäden nach Satz 2 dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 4.8 bleibt hiervon unberührt.
2.5  Nachträgliche Änderungen des Vertrags einschließlich der Änderung dieser AGB bedürfen einer schriftlichen Einigung. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.  


3. Lieferfristen

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn eine vollständige technische Klärung erfolgt ist, ein fixes Lieferdatum erfolgt stets unter der Bedingung, dass die technische Klärung bei Erteilung des Liefertermin abgeschlossen und erfolgt ist. Etwaige, bereits vor der vollständigen Klärung vereinbarte Liefertermine werden entsprechend der Produktionsplanung bei GMB angemessen angepasst.
3.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von GMB setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Pflichten voraus, einschließlich der Abklärung technischer und praktischer Fragen, für die nach Lage der Dinge seine Mitwirkung als erforderlich angesehen werden kann.
3.3 Soweit GMB vor Abschluss des Vertrages mit dem Kunden ein Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das GMB bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung seiner vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Kunden ermöglicht hätte, und GMB von seinen Lieferanten unverschuldet nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert wird, so wird GMB dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Der Kunde erklärt sich für diesen Fall bereit, einen neuen Liefertermin zu vereinbaren.
3.4 Wird GMB an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere von GMB nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei GMB oder seinen Vorlieferanten oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz die Lieferpflicht von GMB. Weist der Kunde nach, dass die nachträgliche Erfüllung in Folge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jede Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Das Ereignis der höheren Gewalt oder einer anderen Störung ist der anderen Partei jeweils unverzüglich anzuzeigen.
3.5 Gerät GMB schuldhaft in Verzug, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, vorbehaltlich der Regelungen nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser AGB ausgeschlossen.


4. Preise und Zahlung

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten GMB Preise EXW ab dem jeweiligen Herstellerwerk ausschließlich Verpackung, Versicherung und Installation, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei GMB Preisen um Nettopreise. Die gesetzliche MwSt. ist in GMB Preisen nicht eingeschlossen. Es wird die am Tag der Lieferung oder Leistung gültige MwSt in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a) 30% Anzahlung fällig und zahlbar unverzüglich nach Vertragsschluss
b) 60% fällig und zahlbar bei Anzeige der Versandbereitschaft durch GMB
c) 10% fällig und zahlbar 30 Tage nach Abnahme beim Kunden, spätestens jedoch 60 Tage nach Versand der Ware.
Alle Rechnungen sind ohne Abzug fällig und zahlbar.
4.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sie anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet GMB Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz, es sei denn, es wurde ein anderer Zinssatz vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Liefert der Kunde von ihm beizubringende Informationen nicht rechtzeitig und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, ist GMB berechtigt, diese zusätzlichen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt entsprechend, wenn GMB die Auftragsbearbeitung auf Anweisung des Kunden unterbricht.
 

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Lieferung EXW ab dem jeweiligen Herstellerwerk vereinbart. Liefer- und Erfüllungsort ist das jeweilige Herstellerwerk . Dies gilt auch dann, wenn GMB die Transportkosten ausnahmsweise übernommen oder für den Kunden verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.
5.2 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Kunden verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist.
5.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Abnahme. Die Abnahme gilt dabei als erteilt, sofern der Kunde den Liefergegenstand kommerziell nutzt.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, ist GMB berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, wird GMB die Produkte auf Risiko des Kunden lagern und dem Kunden die Lagerung in Rechnung stellen. GMB ist berechtigt, für die durch die Lagerung entstehenden Kosten für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe einer Pauschale von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche behält sich GMB vor.  5.5 GMB ist zu Teillieferungen befugt, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.


6. Gewährleistungsrechte

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dazu hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch GMB, zu untersuchen und, sofern sich ein Mangel zeigt, GMB unverzüglich Anzeige zu machen Eine Mängelrüge muss in schriftlicher Form erfolgen. Dies gilt auch, wenn  es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen GMB und dem Kunden um einen Werkvertrag handelt.
6.3 Nach Abnahme der Produkte durch den Kunden, ist die Rüge von Mängeln, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen können, ausgeschlossen.
6.4 Sofern GMB nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Kunden zu leisten hat, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vereinbarten Verwendungszweck.
6.5 Eine Beschaffenheitsvereinbarung für einen bestimmten Einsatzzweck, eine bestimmte Eignung oder eine bestimmte Leistung liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.
6.6 GMB ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen.
6.7 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft und hat der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer 6.2 dieser AGB ordnungsgemäß erfüllt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach folgenden Maßgaben zu: (i) GMB hat zunächst das Recht nach eigener Wahl und eigenem Ermessen entweder den Mangel zu beseitigen, oder dem Kunden mangelfreie Vertragsware zu liefern (Nacherfüllung). GMB ist berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das Recht von GMB die Leistung zu verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht, bleibt hiervon unberührt . Zur Vornahme der Nacherfüllung hat  der Kunde GMB innerhalb unserer üblichen Arbeitszeiten ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. GMB ist verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann GMB die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn GMB ursprünglich nicht zum Einbau der Sache verpflichtet war. GMB ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den geforderten Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Im Fall der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat der Kunde GMB das mangelhafte Produkt auf Verlangen von GMB zurückzugeben. (ii) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von GMB verweigert , kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist das Produkt bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. (iii) Für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 12 dieser AGB.
6.8 Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 13 dieser AGB.
 

7. Gewerbliche Schutzrechte

7.1 Werden gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (wie Patente, Muster oder Marken) durch GMB Produkte geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, GMB unverzüglich darüber zu informieren.  
7.2 Leistet GMB bei Herstellung des Produkts für den Kunden nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden, haftet GMB nicht für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch GMB Produkte, wenn und soweit die Verletzung des Schutzrechts auf eine Vorgabe des Kunden zurückzuführen ist.
7.3 Dasselbe gilt, wenn der Kunde GMB Produkte außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks oder außerhalb des vertraglich vereinbarten geographischen Gebiets nutzt und die Verletzung des Schutzrechts auf die Nutzung des Produkts außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks oder außerhalb der vertraglich vereinbarten geographischen Gebiets zurückzuführen ist.
7.4 In den Fällen der Ziffern 7.2 und 7.3 hat der Kunde GMB von Ansprüchen Dritter freizustellen.
7.5 Soweit nicht ein Fall gemäß Ziffern 7.2 oder 7.3 vorliegt, haftet GMB nur für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch GMB Produkte nur, wenn der Kunde GMB  an der Auseinandersetzung über die Schutzrechtsverletzung umfassend beteiligt. Dies bedeutet, dass der Kunde es GMB im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter ermöglichen wird, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (i) für das betreffende Produkt dem Kunden ein Nutzungsrecht zu verschaffen, oder (ii) das betreffende Produkt auszutauschen oder so ändern, dass das fragliche Schutzrecht nicht verletzt wird, das Produkt im Wesentlichen aber dennoch den funktionalen Spezifikationen des Produktes entspricht, oder (iii) dem Kunden die Nutzung unter Freistellung von den Folgen gegenüber Dritten und nach Weisungen von GMB fortsetzen zu lassen. Darüber hinaus gelten die Beschränkungen von Ziffer 12 dieser AGB.
 

8. Software  

8.1 Soweit in GMB Produkten Software integriert ist, an der GMB die Urheberrechte zustehen, bleibt GMB Inhaber sämtlicher Rechte an der Software. Der Kunde ist nur berechtigt, die Software im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen und diesen AGB zu nutzen.
8.2 Sofern sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, nicht eingeräumt. Es besteht auch kein Änderungsrecht an der Software, es sei denn die Änderung ist erforderlich, um Mängel zu beseitigen. Ein Änderungsrecht besteht nur, wenn GMB zuvor die Gelegenheit zur Nacherfüllung hatte und GMB die Nacherfüllung entweder abgelehnt haben oder GMB‘s Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind. Außerdem ist die Anfertigung einer Sicherungskopie erlaubt.
8.3 Bei Mängeln der Software gilt Ziffer 6 dieser AGB. Für Schadenersatz haftet GMB nur nach Maßgabe von Ziffer 12.
 

9. Eigentums- und Urheberrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich GMB Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde GMB‘s ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf Verlangen von GMB diese Unterlagen vollständig an GMB zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Im Falle der unberechtigten Weitergabe bzw. Offenlegung solcher Unterlagen, ist der Kunde verpflichtet, GMB alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
 

10. Änderungen im Design und in der Konstruktion 

GMB ist berechtigt, Design und Konstruktion der Produkte vor der Lieferung zu modifizieren, wenn die Änderung der Verbesserung der Produkte dient oder dabei Materialien gegen gleichwertige oder höherwertige ausgetauscht werden. Alle darüber hinausgehenden, wesentlichen Änderungen benötigen der Zustimmung des Kunden.
 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 GMB behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies gegenüber GMB vor Lieferung entsprechend nachzuweisen. GMB ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern, solange der Kunde die Versicherung der Vorbehaltsware nicht nachgewiesen hat. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.2 Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GMB vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde GMB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit GMB entsprechende rechtliche Schritte zur Sicherung seiner Rechte einleiten und insbesondere Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, GMB die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für die GMB entstandenen Kosten.
11.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt GMB bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) der Forderungen von GMB ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GMB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GMB verpflichtet sich , die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde. Ist aber dies der Fall, kann GMB verlangen, dass der Kunde GMB die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von GMB gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für GMB vorgenommen. Wird die von GMB gelieferte Vorbehaltsware mit anderen,   GMB nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwirbt GMB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zu Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
11.5 Wird die von GMB gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, GMB nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden oder eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde GMB anteilmäßig Miteigentum überträgt bzw. den Dritten verpflichtet, dies zu tun. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für GMB. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
11.6 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde GMB in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) der Forderungen von GMB als zusätzliche Sicherheit im Voraus ab.
11.7  GMB ist verpflichtet, die GMB zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GMB.
11.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GMB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. GMB ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
 

12. Haftungsausschlüsse und Begrenzungen

12.1 Vorbehaltlich die Regelung in Ziffer 12.2 haftet GMB auf Schadenersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GMB. Darüber hinaus haftet GMB auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GMB, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit GMB keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12.2 Von den in Ziffer 12.1 geregelten Haftungsausschlüssen und Beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit GMB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
12.3 Die Ziffern 12.1 – 12.2 gelten auch, wenn der Kunde anstellte eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendung verlangt.
12.4 Soweit die Schadenersatzhaftung von GMB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GMB, die auf demselben Rechtsgrund beruht.
12.5  Ein Haftungsausschluss gilt nicht im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch GMB, für Regressansprüche aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie,  für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 

13. Verjährung

13.1 Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres seit Lieferung, jedoch  spätestens ein Jahr nach dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste .
13.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 13.1 genannte Verjährungserleichterung gilt deshalb nicht für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen.  
13.3 Die sich nach den Ziffer 13.1 und 13.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Soweit im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregelungen zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
13.4 Soweit gemäß Ziffer 13.1 – 13.3 die Verjährung von Ansprüchen gegenüber GMB verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von GMB, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
 

14 Rücktritts- / Kündigungsrechte

14.1 Wegen einer Pflichtverletzung seitens GMB, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Kunde nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn GMB die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
14.2 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Kunden  ausgeschlossen.
 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

15.1 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts (IPR).
15.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach den Schiedsregeln der ICC durch drei Schiedsrichter entschieden. Das Verfahren findet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges statt. Die Entscheidung ist endgültig. Schiedsort ist Frankfurt am Main.